Bestattungen Offergeld - Alsdorf -

Was ist nach der Bestattung zu tun?

 

Renten

Gesetzliche Renten

Wenn der Verstorbene gesetzliche Altersrente erhalten hat

Der Tod eines Rentenempfängers ist baldmöglichst der Rentenversicherung mitzuteilen. Anträge hierzu sind bei der Post erhältlich. Eine  Urkunde der Abmeldung der Altersrente erhalten Sie im Standesamt.

 

Wenn der Verstorbene noch erwerbstätig war

War der Verstorbene noch erwerbstätig, so übernimmt sein Arbeitgeber die Abmeldung über die Krankenkasse. Damit ist zugleich die Abmeldung zur Renten- und Arbeitslosenversicherung erledigt.

Witwenrente 

Den Antrag auf Witwenrente erhalten Sie beim Sachgebiet Soziales und Rentenangelegenheiten des Fachbereichs Bürgerservice + Kultur in der Eingangshalle des Rathauses.  Eine  Urkunde zur Beantragung der Witwenrente erhalten Sie im Standesamt.

 Kriegsrente

Bezog der Verstorbene Kriegsrente oder die Verstorbene Kriegswitwenrente, ist umgehend eine Anzeige beim zuständigen Versorgungsamt erforderlich.

 Krankenversicherung

Weiterhin ist die zuständige Krankenversicherung unter Vorlage der vom Standesamt ausgestellten  Sterbeurkunde zu informieren. Wenden Sie sich hierzu an die entsprechende Krankenkasse des Verstorbenen.

 Versicherungen

 In bestimmten Fällen ist die private Unfallversicherung, eine Privat-Sterbekasse oder bei einer bestehenden Lebensversicherung die zuständige Versicherung vom Todesfall zu informieren. Oftmals wird von dort eine Sterbeurkunde des Versicherten als Beweis verlangt, diese ist gebührenpflichtig. Sie erhalten sie vom Standesamt. Daneben sind auch andere abgeschlossene Versicherungen wie z.B. die Privathaftpflicht-, Rechtschutz-, Hausrat-, Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung vom Todesfall zu unterrichten, damit ggf. für den die Nachfolge antretenden Versicherungsnehmer der Versicherungsschutz weiterhin aufrechterhalten werden kann.

 Mitgliedschaften

War der Verstorbene Mitglied in einem Verein, einer Partei oder in einem Berufsverband, so ist auch dort der Tod zu melden. War der Verstorbene aktives Mitglied, sollte die Vereins- bzw. Verbandsleitung rechtzeitig vom Tode ihres Mitgliedes informiert werden, da üblicherweise eine Abordnung an der Bestattung teilnehmen möchte und (bei besonders verdienstvoller Tätigkeit) eine Trauerrede gehalten wird.

 Sonstige Erledigungen

 Banken, Sparkassen oder Postscheckamt, bei denen der Verstorbene ein Konto hatte, sind zu verständigen. Sofern keine Kontovollmacht durch einen Angehörigen bestand, sind Zahlungsnachweisungen nur dann möglich, wenn der Betreffende einen Erbschein des zuständigen Notariats vorlegt. Erkundigen Sie sich über die genauere Vorgehensweise bei der betreffenden Bank. Weiterhin ist zu prüfen, ob Änderungs- oder Kündigungsmitteilungen an den Wohnungsvermieter sowie für den Bezug von Strom, Gas, Wasser, Telefon oder sonstiger Verpflichtungen des Verstorbenen (Zeitungsabonnement, Buch-, oder Zeitschriftenclub usw.) erforderlich sind. Ebenso müssen Radio- und Fernsehgeräte bei der Gebühreneinzugszentrale (GEZ) abgemeldet werden.

 Tipp

 Es empfiehlt sich, zu Lebzeiten seine Angelegenheiten rechtzeitig und umsichtig zu ordnen. Dies sollte vor allem dann geschehen, wenn man allein und ohne Kinder oder unverheiratet mit einem Partner zusammenlebt. Alleinstehenden ist zu raten, Namen und Anschriften von zu benachrichtigenden Verwandten / Bekannten sowie andere wichtige Informationen an leicht auffindbaren Stellen in der Wohnung zu hinterlegen. Ein notariell beurkundetes Testament ist in den Fällen ratsam, wo Grundbesitz oder nicht nur geringfügiges Vermögen vorhanden ist, so dass sichergestellt ist, dass der Nachlass auch demjenigen zukommt, den der Erblasser zu Lebzeiten begünstigt hat. Ist kein Testament vorhanden, gilt die gesetzliche Erbfolge. Hier gilt grundsätzlich, dass der Verstorbene von seinem Ehegatten und seinen Kindern jeweils zur Hälfte beerbt wird, sofern die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand lebten (Zugewinngemeinschaft). Auch bei Vorabinformationen empfiehlt sich der Gang zum Notar.